ALLGEMEINE
GESCHÄFTS
BEDINGUNGEN

 

 

§ 1 Geltungsbereich

  1.  Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für alle Leistungen (Konzeption von Events, Organisation und Planung von Veranstaltungen und Umsetzung, Betreuung von Kunden und Vermittlung von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen) zwischen dem Kunden und der Eventagentur hilife events gmbh, Fruchtallee 19, 20259 Hamburg, (nachfolgend Agentur genannt) diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB). 

  2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

  4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.


§ 2 Definitionen 

  1. Leistungsträger im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit der Agentur in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 

  2. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit der Agentur in eine Geschäftsbeziehung treten. 

  3. Veranstalter, so die Agentur nicht selbst Veranstalter ist, im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist der Kunde. Der Kunde ist als Veranstalter von Events sowohl für die Inhalte als auch für das Verhalten der Gäste und deren Sicherheit, im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten, zuständig. 


§ 3 Angebote und Vertragsabschluss

  1. Grundlage des Vertragsschlusses ist das jeweilige schriftliche Angebot der Agentur, in dem die Leistungen und das Honorar festgehalten werden. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich und stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, die Agentur mit der Durchführung von Dienstleistungen zu beauftragen. In der Regel erstrecken sich die Vertragsleistungen auf die Planung, Durchführung und Begleitung von Veranstaltungen (Events)

  2. Sofern das Honorar abweichend von Abs. 1 nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht dies  auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Agentur. 

  3. Durch die Beauftragung mit der Durchführung der gewählten Dienstleistung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Agentur kommt durch die schriftliche oder fernschriftliche Annahmeerklärung der Agentur zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Lehnt die Agentur nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

  4. Eine auftragsgemäße Ausführungshandlung durch die Agentur ersetzt die Auftragsbestätigung. Durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Agentur erklärt der Kunde die Annahme dieses Angebots und verzichtet auf einen Zugang der Annahmeerklärung.

  5. Die auf der Homepage, in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, sowie sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.


§ 4 Event-Leistungsumfang

  1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.

  2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die Agentur dem Kunden unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht - aufgrund dieser Abweichungen - dem Kunden kein Kündigungsrecht zu. Die Agentur ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

  3. Soweit die Agentur Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Kunden. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomie- und Servicebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Dritten  Leistungsträgern. 

  4. Soweit die Agentur entgeltfrei zusätzliche Dienste und Leistungen außerhalb der vertraglichen Vereinbarung erbringt, ist diese berechtigt, diese Leistungen jederzeit einzustellen. Ein Kündigungsrecht oder ein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch wird damit zugunsten des Kunden nicht begründet.


§ 5 Mietmaterial

  1. Die Agentur ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen, falls die Agentur nicht in der Lage ist, das bestellte Mietgut zu liefern.

  2. Sämtliche Angaben über Mietgegenstände, die in Prospekten, Verzeichnissen oder Unterlagen jeglicher Art enthalten sind, soweit sie technische Leistung, Betriebseigenschaften oder Verwendbarkeit betreffen sind unverbindlich. Ausgenommen hiervon sind einzelne Angaben, die schriftlich durch die Agentur bestätigt worden sind. Die Agentur steht nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben ein.

  3. Eine Vermietung und Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte und/oder das Befördern und Betreiben des Mietgegenstandes außerhalb Deutschlands ist ohne schriftliche Genehmigung der Agentur untersagt. Für sämtliche Folgeschäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Auflage resultieren, haftet der Kunde vollumfänglich. 

  4. Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn und -ende gelten die im Angebot vereinbarten Tage. Die Agentur behält sich vor, bei Überziehung dieses Termins Ausfallkosten in Höhe des täglichen Mietpreises zu berechnen und ggf. einen darüber hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände pfleglich zu behandeln.  Für defekt zurückgebrachte Gegenstände berechnet die Agentur Reparaturkosten. Bei übermäßig verschmutzten Mietgegenständen berechnet die Agentur die Reinigung nach Aufwand.


§ 6 Pflichten des Kunden, Veranstalter-Haftpflicht

  1. Der Kunde hat der Agentur alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten der Agentur. 

  2. Der Kunde sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind, Änderungen der persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Kunde der Agentur unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 

  3. Der Veranstalter ist verpflichtet, gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den Jugendschutzvorschriften u. a. zu genügen und insbesondere in Absprache mit Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle Auflagen gemäß der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung -VstättVO-) einzuhalten.

  4. Der Veranstalter verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen. Der Veranstalter übernimmt die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann.

  5. GEMA- und KSK-Gebühren sowie Genehmigungen aller Art sind Sache des Veranstalters. 

  6. Fotografien sowie Video- und Tonaufzeichnungen von Events, die über den privaten Gebrauch hinausgehen, müssen von der Agentur genehmigt werden, insbesondere wenn Fremdleistungen durch Künstler erbracht werden. Aufzeichnungen jeglicher Art für Fernsehen, Rundfunk und andere Institutionen zu tätigen, zu nutzen oder anzubieten, sind ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet. 


§ 7 Zahlung, Verzug

  1. Der Kunde zahlt die im Angebot aufgeführten und beauftragten Vergütungen. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und werden in der jeweils zum Vertragsschluss geltenden Höhe entsprechend des Auftrags mit Rechnungsstellung sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Kommt der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, ist die Agentur berechtigt, EUR 10,00 pauschale Mahnkosten für jedes Mahnschreiben zu verlangen.

  2. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Die einzelnen Raten sind in Höhe und Anzahl individuell pro Projekt festzulegen.

  3. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, hat die Agentur das Recht, ihre Leistung zu verweigern.

  4. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 8  Konzeption, Präsentation und Urheberschutz

  1. Erhält die Agentur nach der Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzepts keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen.

  2. Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideenskizzen, Konzepte für Veranstaltungen usw.) sowie einzelne Teile hieraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Ergänzungen oder Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.

  3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

  4. Wiederholungsnutzungen oder Mehrfachnutzungen von Konzepten sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Agentur. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

  5. Die der Agentur überlassenen Vorlagen des Kunden (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zur Verwendung berechtigt ist und stellt die Agentur diesbezüglich von Forderungen Dritter frei.



§ 9  Kündigung  / Stornierung

  1. Wird seitens des Kunden eine Kündigung ausgesprochen, für welche die Agentur keinen von ihr zu vertretenen Anlass gesetzt hat, so bleibt der Kunde verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu zahlen; gleiches gilt im Falle, dass der Kunde die Leistung nicht abruft bzw. die Leistungserbringung durch fehlende Mitwirkung, jeweils nach angemessener Fristsetzung verhindert.

  2. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der Agentur jederzeit zu kündigen. Bei Stornierung eines Auftrags, gleich aus welchem Grund, steht der Agentur ein Anspruch auf Ersatz der ihr aus der Absage entstandenen Kosten zu. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet sich der Kunde bei vorzeitiger Aufhebung des Vertragsverhältnisses zur Zahlung der vereinbarten Brutto-Leistungen nach folgender Staffelung:

    Absage / Kündigung der Veranstaltung / des Vertrages nach Vertragsabschluss / dem Leistungsbeginn: = 25%
 der vereinbarten Brutto-Agenturkosten sowie der vereinbarten Brutto-Fremdkosten

    Absage / Kündigung der Veranstaltung / des Vertrages nach Vertragsabschluss 12 bis 8 Wochen vor dem Veranstaltungstag / dem Leistungsbeginn: = 50% 
 der vereinbarten Brutto-Agenturkosten sowie der vereinbarten Brutto-Fremdkosten

    Absage / Kündigung der Veranstaltung/ des Vertrages  8 bis 4  Wochen vor dem Veranstaltungstag / dem Leistungsbeginn: = 75%
 der vereinbarten Brutto-Agenturkosten sowie 100%  der vereinbarten Brutto-Fremdkosten

    Absage der Veranstaltung / Kündigung ab  4  Wochen vor dem Veranstaltungstag / dem Leistungsbeginn:
    = 100% der vereinbarten Brutto-Agenturkosten sowie der vereinbarten Brutto-Fremdkosten
    zzgl. weiterer Stornierungskosten aufgrund von Zusatzvereinbarungen, z.B. Catering, Technik, Bestuhlung, Personal etc., diese werden separat ausgewiesen und in Rechnung gestellt

  3. Berechnungsgrundlage der Stornogebühren ist das zeitlich letzte Angebot. 

  4. Die Stornierung eines Auftrages bedarf der Schriftform.

  5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt.  


§ 10 Gewährleistung und Schadenersatz

  1. Die Agentur verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns. 

  2. Der Kunde hat Beanstandungen, Reklamationen und Beeinträchtigungen unverzüglich [innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch die Agentur] schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Für den Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Schadenersatz zu. Der Kunde erkennt an, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die Agentur der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.

  3. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.

  4. Sollte die Agentur aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen, insbesondere höhere Gewalt, dazu gehören: Naturkatastrophen jeder Art, Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche, Aufruhr, Blockade, Demonstrationen, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Erdbeben, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Epidemien, Sabotage, Streiks (sofern diese bei einem Dritten stattfinden) Terrorismus, die eine Verringerung der Abnahme oder des Verbrauchs oder keinen Verbrauch zur Folge haben o.ä. nicht in der Lage sein, die Abnahme der Lieferung/Leistungen entsprechend dem Auftrag durchzuführen, hat die Agentur das Recht, den Auftrag entsprechend abzuändern, ohne dass daraus dem Lieferanten/Hersteller/Kunden ein Schadenersatzanspruch erwächst. Außerdem wird die Agentur – unbeschadet der sonstigen Rechte – in diesem Fall berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit die vorgenannten Umstände nicht nur von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs zur Folge haben. Beide Vertragspartner versuchen sich bei unvorhergesehenen Ereignissen, insbesondere höherer Gewalt nach Umständen unverzüglich gegenseitig zu informieren und die Verpflichtungen den veränderten Umständen nach Treu und Glauben anzupassen.


§ 11 Haftung

  1. Die Agentur haftet entsprechend den zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften. 

  2. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Agentur nur, soweit ihr bzw. ihren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. 

  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet sie - gleich aus welchem Rechtsgrund - der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, der in der Regel den Betrag des Honorars nicht überschreitet.

  4. Eine wesentliche Vertragspflicht umfasst solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 

  5. Soweit der Agentur im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt die Agentur derartige Ersatzansprüche an den Kunden ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Kunden gegen die Agentur keine weiteren Ansprüche zu. Der Kunde ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.


§ 12 Anwendbares Recht, Fremdsprache und Gerichtsstand

  1. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das  CISG kommt nicht zur Anwendung.

  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg, soweit der Kunde Unternehmer oder Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

  3. Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGB ausschlaggebend.

STAND: 01.01.2020